Eine Grundsteuerbefreiung (-ermäßigung) kann jeder Bauherr von Wohngebäuden in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist die Fertigstellung des Wohnhauses und eine Antragstellung beim Gemeindeamt (Anträge liegen auf).
Gewährt wird die Grundsteuerbefreiung(-ermäßigung) allerdings nur, wenn die Wohnnutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt oder bei Erhalt einer Wohnbauförderung der Nachweis der Wohnbauförderung vorgelegt wird, unabhängig von der Größe der Wohnnutzfläche. Die Ermäßigung errechnet sich aus einem begünstigten Teil zur gesamten Liegenschaft. Die Grundsteuerbefreiung wird auf maximal 20 Jahre gewährt, wobei der Beginn das der Antragstellung folgende Kalenderjahr ist. Bei vorzeitigen Bezug (vor der Antragstellung) rechnet sich die 20 jährige Frist ab Bezug des Wohnhauses.